§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Global Club.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Bonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist und die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere durch

  • Organisation von Vorträgen und Lesungen mit Schriftstellern aus Deutschland und aus den Fluchtländern zum Zweck der Literaturvermittlung und des kulturellen Austauschs zwischen/ über
    Deutschland und den jeweiligen Fluchtländern.
  • Besuch von Kunstausstellungen und Museen sowie Art Events von den Künstlern Nichtdeutscher Herkunft zur Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland.
  • Veranstaltungen gegen Rassismus und Antisemitismus insbesondere durch Gruppenbesuche von KZ-Gedenkstätten mit Deutschen und Nichtdeutschen Besuchern zur Entwicklung und Stärkung
    freundschaftlicher Beziehungen und Friedenssicherung zwischen den Völkern.
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zu internationalen Entwicklungen in der Gesellschaftspolitik sowie Weitervermittlung der Veranstaltungen durch Facebook, Twitter, Instagram und traditionelle Medien. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der/die Betroffene innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung durch
    die Mitgliederversammlung beantragen. Der Mitgliedsbewerber ist anzuhören. Die Aufnahme bedarf der Mehrheit.
  3. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) oder durch Austritt zum Ende des folgenden Monats.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit absoluter Mehrheit. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
    Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • Das offene Plenum des Global Club Bonn (GCB)
  • Die Mitgliederversammlung des Vereins
  • Der Vorstand des Vereins

2. Von allen Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle sind in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 5 Das offene Plenum des Global Club Bonn

  1. In dem Plenum arbeiten neben Mitgliedern des Vereins auch Interessenten aus dem
    gesellschaftlichen Raum mit, die nicht Mitglieder sein müssen.
  2. Das Plenum hat die Funktion, akute gesellschaftliche Fragestellungen aufzugreifen und einen
    offenen Dialog in dem Verein über die Bildung und Ausgestaltung von laufenden und neuen
    Arbeitsschwerpunkten zu initiieren.
    Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit Voten abgeben, mit denen sich die MV des Vereins
    befassen muss.

§ 6 Die Arbeitsgruppen

  1. Die Arbeitsschwerpunkte des Vereins werden in Arbeitsgruppen (maximal fünf) bearbeitet, in
    denen Nichtmitglieder und Mitglieder gleichberechtigt zusammenarbeiten.
    Die Arbeitsgruppen müssen mindestens zur Hälfte aus Vereinsmitgliedern bestehen.
  2. Die Arbeitsgruppen wählen jeweils aus den beteiligten Vereinsmitgliedern einen
    Arbeitsgruppensprecher.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet vierteljährlich, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
    Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich; in begründeten Einzelfällen können Meinungsbilder, Vorschläge und Anträge auch von nicht stimmberechtigten Teilnehmern vertreten werden.
    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mit einer Tagesordnung einzuberufen. Ein Antrag aus dem Kreis der Mitglieder
    auf Ergänzung der Tagesordnung muss mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge aus dem Kreis der Mitglieder können auch noch
    auf der MV gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegende Anträge. Die nachfolgenden Themen erfordern eine 2/3 Mehrheit für eine Beschlussfassung:
  • Satzung und Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen
    Die folgenden Themen bedürfen einer absoluten Mehrheit
  • Wahl des Vorstands
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Bei diesen Themen reicht eine einfache Mehrheit für einen Beschluss:
  • Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Haushaltsplans
  • ggf. Berufung oder Bestätigung eines Beirates auf Vorschlag des Plenums bzw. des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht andere Regelungen getroffen werden.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit Mehrheit für jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bis maximal 8 Personen – dem/der Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin, dem Kassierer und bis zu 5 Sprecher/-innen der
    Arbeitsgruppen. Alle Vorstandsmitglieder nehmen gleichberechtigt an den Sitzungen und Entscheidungen teil.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Neuwahl eines Nachfolgers für die verbleibende Wahlperiode bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
  4. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende oder eine/einer der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich
    und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Aufgaben sind insbesondere die Erstellung
  • einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung
  • eines Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr mit einem schriftlichen Jahresbericht
  • eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr mit einer schriftlichen Darstellung der
    anstehenden Aktivitäten.
  1. Über Vorstandsbeschlüsse und geplante Aktivitäten des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu
    unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen Vorstands- und Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder bei der ersten Abstimmung notwendig – ist die erforderliche Anzahl an Mitgliedern bei der Abstimmung nicht zugegen, muss
    zu einer zweiten Sitzung 14 Tage später mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Auf dieser zweiten Sitzung genügt bei der Abstimmung eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein historischer Verkaufspavillon e.V.,
    Hochstadenring 50, 53119 Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Besteht bei Auflösung des Vereins der in Absatz 2 bestimmte Empfänger nicht mehr, so fällt das Vermögen ersatzweise an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
    Bonn, 13.09.2018